Besuchs-;Hygiene-; und Präventionkonzept (Stand 08.03.2022)



Beim Betrieb der Jugendfarm sollen folgende Maßnahmen greifen,

um einen zuverlässigen Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus für Besucherinnen und

Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ermöglichen. Ein vollumfänglicher

Schutz kann aus Sicht des Trägers nicht gewährleistet werden.

Es gilt die neuste Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg für die Kinder- und Jugendarbeit vom vom 02.03.2022, zu finden unter : https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser

 

 (Änderungen vorbehalten)


1. Hygiene-Beauftragter

Der Hygienebeauftragte für den Jugendfarmverein Riedenberg e.V. ist Herr Markus Dinkelacker.


2. Rahmenbedingungen  (Stand 19.11.2021)

Derzeit wird nur das Außengelände der Jugendfarm für Schulkinder geöffnet. Die im neuen Farmhaus befindlichen sanitären Anlagen stehen unter Auflagen bereit.  

Das Tragen von medizinischen Masken ist überall dort, wo die Abstandsempfehlung von 1,5 Meter dauerhaft nicht eingehalten werden kann, und vor allem in allen Gebäuden verpflichtend!

 

Eine Teilnahme an den Angeboten der Jugendfarm ist nur unter Berücksichtigung der sogenannten 3G Regel (geimpft oder genesen oder getestet) möglich.

  • in den Ferien ist ein Selbsttest nicht zulässig, es muss ein Testergebnis einer offiziellen Teststation vorgelegt werden. Dieser hat eine Gültigkeit von 72 Stunden.
  • Genese (nicht länger als 3 Monate) und geimpfte Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) sind von Testpflicht befreit, wir verlangen jedoch als "Veranstalter" in diesem Fall die Vorlage des Ergebnis eines durchgeführten Selbsttest.
  • Seit Beginn des Schuljahres 21/22 genügt die Vorlage des Schülerausweises.
  • Es ist ein Besuch ist ohne Anmeldung möglich. 
  • In den Ferien   ist eine vorherige Anmeldung zwingend nötig
  • Sorgeberechtigte können nicht auf dem Gelände verweilen.
  • Kinder und Teenager, die Krankheitssymptome aufweisen, dürfen nicht auf das

Gelände.

  • Kinder und Teenager, welche innerhalb von 14 Tagen Kontakt zu einer an COVID 19

     infizierten Person hatten, dürfen das Gelände nicht betreten.

  • Kinder und Teenager, die während der Öffnung Symptome im Sinne einer möglichen

     Corona-Infizierung zeigen, werden umgehend nach Hause geschickt und die

     Sorgeberechtigten informiert.

  • Eine Koordination des Einlasses und des Verlassens des Geländes erfolgt durch das

     pädagogische Personal vor Ort.

  • Für eine Öffnung ist die Anwesenheit von mind. einer pädagogischen Mitarbeiterinnen

     Oder einem Mitarbeitern zwingend notwendig.

  • Je eine)pädagogische Mitarbeiterin / ein pädagogischer Mitarbeiter sind für den Empfang

     der Besucherinnen und Besucher in den jeweiligen Gruppen  sowie alle damit verbundenen

     Aufgaben verantwortlich.


Für das gesamte Gelände gelten die durch die Regierung empfohlenen Abstands und Hygienehinweise


3. Welche Maßnahmen werden während einer Öffnung ergriffen


  • Alle Besucherinnen und Besucher sowie deren Sorgeberechtigte werden im Vorfeld

und während der Maßnahme über die geltenden Regeln informiert.

  • Abstand von 1,5 Meter einhalten
  • Regelmäßig sorgfältiges Hände waschen (auf jeden Fall zu Beginn der Maßnahme)
  • Berührung mit anderen Besucher*innen vermeiden
  • Husten, Niesen in die Armbeuge
  • Nicht ins Gesicht fassen
  • Nur gesunde Besucher*innen dürfen die Farm betreten
  • Eintreffen und Verlassen der Einrichtung unter Wahrung des Abstandsgebotes
  • Eine Nutzung der Toilette ist für alle Besucherinnen und Besucher möglich. Der

Toilettenraum kann nur auf Anfrage mit Mundschutz betreten werden. Die Toilette darf nur

einzeln betreten werden und es wird sichergestellt, dass sich keine Warteschlangen

bilden

  • Eine Reinigung bzw. Desinfektion der Toilette erfolgt nach Bedarf bzw. beim Wechsel

der Besuchsgruppen während der Einrichtungsöffnung, jedoch mindestens zweimal täglich durch das anwesende Personal

  • Seife und Desinfekitonsmittel werden dauerhaft und erreichbar bereitgestellt.
  • Werkzeuge und andere Materialien, welche während der Öffnung an Besucherinnen

und Besucher ausgegeben werden, werden durch die Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter nach der Öffnung entsprechend gereinigt bzw. desinfiziert.

               

4. Schutz der Besucherinnen und Besucher


  • Die wichtigste und effektivste Maßnahme ist – neben der Handhygiene und de

Einhalten der Husten- und Niesregeln – das Abstandhalten von mindestens 1,5 m.

  • Es erfolgt keine Ausgabe von Lebensmitteln und Getränken durch die Einrichtung.

Eigene Lebensmittel und Getränke können mitgebracht, dürfen aber nicht

miteinander geteilt werden.


5. Aufgaben Empfang / Eingangsbereich


  • Alle Besucherinnen und Besucher erhalten bei Betreten des Geländes eine

Einführung in die geltenden Bestimmungen der Abstands- und Hygieneanordnungen.

  • Alle Besucherinnen und Besucher werden mit Vor-, Nachnamen und

Telefonnummer in einer Tagesliste festgehalten. Die Nachvollziehbarkeit von

Infektionsketten und Kontrolle der Personenzahl auf dem Gelände soll dadurch

 gewährleistet werden


6. Information der Sorgeberechtigten


  • Sorgeberechtigte möglicher Besucherinnen und Besucher werden über die

Homepage und durch Aushänge im Vorfeld über die Hygienebestimmungen und den

Ablauf des Besuchs informiert.